INFORMATIONEN

  Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen (AGB)

der Firma Verkaufswagenvermietung

Anton und Ralph Mohr GbR
Raiffeisenstraße 6
97450 Arnstein – Gänheim

Tel. 09363 4943127

Öffnungszeiten:
Montag – Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr
nach tel. Vereinbarung

Email: mohr-gaenheim@t-online.de
(nachfolgend „Fa. Mohr“ genannt)

 

Anfragen, Angebote, Aufträge und Bestätigungen

Alle Kunden werden gebeten, eine Anfrage in schriftlicher Form zu stellen. Das kann geschehen per Email, per Post oder per Fax. Durch die schriftliche Anfrage werden Fehler in der mündlichen Kommunikation vermieden und Verständigungsprobleme ausgeschlossen.

Generell erhalten alle Kunden zeitnah ein schriftliches Angebot für das angefragte Fahrzeug.

Alle verschickten Angebote sind unverbindlich, d. h. wir garantieren nicht, dass Sie das angebotene Fahrzeug auch erhalten, wenn vor dem Zustandekommen eines Mietvertrages zwischenzeitlich ein anderer Interessent einen Mietvertrag mit uns über das ausgewählte Fahrzeug geschlossen hat.

Mit der Unterschrift auf unserem Angebot und der Rücksendung bestätigen Sie den Auftrag und erklären, dass Sie unsere Mietvereinbarungen gelesen und verstanden haben und diese akzeptieren.

Stornierung eines Auftrages

Im Falle einer Stornierung bis zu 2 Wochen vor Mietbeginn ist eine Stornogebühr in Höhe von 100,00 € netto zu entrichten. Wird die Anmietung weniger als 2 Wochen vor Mietbeginn storniert, so ist der Gesamtbetrag laut Angebot bei Kurzzeitmiete bzw. der erste Monat bei Langzeitmiete (ab 2 Monaten) als Stornogebühr anzusehen.

 

Abholung und Rückgabe des Anhängers

Die Fahrzeuge können nach Absprache mit dem entsprechenden Zugfahrzeug und der passenden Fahrerlaubnis selbst abgeholt werden. Alternativ ist es auch möglich, die Fahrzeuge anzuliefern. Für diesen Service berechnen wir Ihnen 1,65 Euro netto pro gefahrenen Kilometer mit Anhänger. Die Leerfahrt bleibt ohne Berechnung. Dieser Betrag fällt an beim Anliefern und Abholen des Wagens.

Bei der Anlieferung/Abholung der Anhänger ist jeweils eine Arbeitszeit von circa 30 Minuten für Übergabe, Einweisung usw. inklusive. Sollte eine Verzögerung bei der Auslieferung bzw. Rückgabe der Anhänger vor Ort entstehen, die nicht auf das Verschulden des Vermieters, sondern auf Verschulden des Mieters zurückzuführen ist, so wird diese Zeit als Arbeitszeit
mit 48,00 € netto / Stunde zusätzlich berechnet.

Der Mieter muss bei Abholung des Anhängers einen Personalausweis und eine zur Führung des Fahrzeuges erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis vorweisen.

Ebenfalls muss der Fahrzeugschein des Zugfahrzeuges mitgeführt werden, damit geprüft werden kann, ob das dementsprechende Zugfahrzeug den Anhänger ziehen darf. (Anhängelast!).

Es ist zu empfehlen, dass der Abholer einen geeigneten Caravan Spiegel zum Fahren mitbringt. Die Anhänger sind sehr breit und mit den Serienspiegeln ist die Sicht nach hinten eingeschränkt.

Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird die Fa. Mohr vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Der Mieter muss neben der Kaution in Höhe von 1000,00 € (Bäckerei + Kühltheke) oder 1500,00 € (Imbiss) die erste Monatsmiete (bei Langzeitmiete) in BAR zahlen. Bei Kurzzeitmieten ist der Gesamtbetrag (laut Angebot) fällig.

Eine Überweisung VOR der Abholung / Anlieferung ist ebenfalls möglich, wenn die Zahlung vor der Abholung bzw. Anlieferung bei uns eingegangen ist.

Die Rückgabe des Fahrzeuges durch den Kunden ist nur während den Bürozeiten oder nach Absprache mit dem Vermieter möglich. Der Mieter verpflichtet sich, die Fahrzeuge in tadellosen und gereinigten Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zurückzugeben.

Wird das Fahrzeug nicht zur vereinbarten Zeit zurückgebracht, so hat der Mieter für die Kosten der zusätzlichen Inanspruchnahme des Fahrzeuges und allen weiteren daraus entstehenden Kosten aufzukommen. 

Die Kosten für Reinigungsarbeiten und sonstige Arbeiten werden mit 48,00 € / Stunde berechnet.

Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet.

Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens zwei Stunden nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr.

Der Mieter verpflichtet sich, die Fahrzeuge bei einer Abholung durch die Fa. Mohr in tadellosem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zurückzugeben. Die Anwesenheit einer zuständigen und befugten Person ist bei der Übergabe erforderlich.

 

Generelle Informationen

Der Verkaufswagen wird sauber ausgeliefert/übergeben, trotzdem wird jedem Kunden empfohlen, den Wagen vor der Inbetriebnahme noch einmal gründlich zu reinigen, da es sein kann, dass der Wagen durch Standzeiten oder den Transport etwas staubig oder verschmutzt ist.

Alle Beanstandungen, die über normale Gebrauchsspuren hinausgehen, sind sofort bei der Übergabe des Wagens zu klären und fest zu halten. Nicht dokumentierte Vorschäden zählen als nicht vorhanden.

Die Vermietung von Kühltheken-Anhängern vor allen in den Monaten Juni, Juli, August kann nur unter Vorbehalt gemacht werden. Die Kühltheken der Verkaufsfahrzeuge sind von den Herstellern ausgelegt für eine Außentemperatur bis 25 °C und einer relativen Luftfeuchte von 60 %.

Für alle Außentemperaturen über 25 °C übernimmt der Vermieter keine Haftung für die Funktionstüchtigkeit der Kühlanlagen. Wir empfehlen einen Ladenumbau mit einem Verkaufswagen nicht in diesen Monaten durchzuführen. Hier muss der Mieter mit Eis, Trockeneis oder Kühl-Akkus selbst dafür sorgen, dass die Kühlleistung ausreichend ist.

Der Vermieter ist bei einem Nutzungsausfall des Wagens – egal aus welchem Grund – nicht haftbar zu machen. Es bestehen keinerlei Erstattungsansprüche auf Umsatz- und Gewinnausfall. Dies bezieht sie auf die gesamte Mietdauer und für alle Anhänger/Fahrzeuge.

 

Umgang und Nutzung des Anhängers

Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren und einsatzbereitem Zustand befindet.

Der Anhänger darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen.

Der Anhänger darf weiterhin nicht verwendet werden:

  • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
  • zur Personenbeförderung,
  • zur Weitervermietung,

Der Mieter ist verpflichtet jegliches Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.

 

Pflichten des Mieters:

Sollte während der Mietzeit eine HU – Untersuchung an einem Wagen fällig sein, so ist der Mieter dafür verantwortlich, dass diese auch gemacht wird.

Die Kosten für die HU sowie evtl. anfallende Reparaturen trägt der Vermieter. In Fall einer anstehenden Reparatur ist der Vermieter vorher anzurufen um darüber in Kenntnis gesetzt zu werden.

Bei Nichteinhaltung von HU Terminen ist der Mieter verpflichtet, evtl. anfallende Bußgelder zu übernehmen.

Alle Reparaturen und Veränderungen am Verkaufswagen müssen vorher beim Vermieter angemeldet werden.

Reparaturen von Verschleißteilen werden in der Regel vom Vermieter übernommen.

Alle Rechnungen müssen auf den Namen des Vermieters ausgestellt werden, da diese sonst nicht in die Buchführung aufgenommen und nicht übernommen werden können.

Für Reparaturen, die vor der Bearbeitung nicht beim Vermieter angezeigt wurden, werden keine Kosten übernommen. Diese trägt der Mieter in vollem Umfang.

Der Mieter ist verpflichtet, bei der Anlieferung eine geeignete Stromversorgung zur Verfügung zu stellen. Nur so kann eine Übergabe mit der Prüfung aller Geräte und Bauteile erfolgen. Stellt der Mieter bei der Anlieferung keinen Stromanschluss zur Verfügung, so muss er sich selbst um die Behebung von technischen Problemen kümmern, die evtl. während der Anlieferung entstanden sind.

 

Veränderungen am Anhänger

Der Mieter darf den Anhänger folieren oder mit Werbung bekleben, doch muss diese sich rückstandsfrei und leicht wieder entfernen lassen. In jedem Fall ist der Mieter zur Wiederherstellung des Zustands des Mietobjektes in den Zustand, in dem es sich bei der Übergabe befunden hat, verpflichtet.

Der Mieter darf das Mietobjekt nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters baulich verändern. In jedem Fall ist er im Falle baulicher Veränderungen zu einem vollständigen Rückbau vor Rückgabe an den Vermieter verpflichtet.

 

Schäden, Unfall

Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Anhänger nur gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Firma Mohr unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, telefonisch und schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch für den Fall der Entwendung des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen.

Der Mieter ist in jedem Fall verpflichtet, ein Unfallprotokoll zu erstellen. Dieses kann auch beim Vermieter als Vordruck angefordert werden.

 

Mietdauer, Mietverlängerung

Die generelle Mindestmietdauerbeträgt  5 Tage. Unter dieser Mindestmietdauer ist eine Vermietung aus organisatorischen und Kostengründen nicht möglich.

Sollte der Mieter den Verkaufs- / Kühlwagen länger benötigen, als die Mietdauer beträgt, so muss er dies dem Vermieter baldmöglichst mitteilen.

Die aus der Verlängerung entstehende Rechnung ist vor Beginn der neuen Mietzeit zu begleichen.

Sollte sich die Mietdauer wider Erwarten auf Wunsch des Mieters verringern, so gelten die entsprechenden Preise lt. Preisübersicht (z.B. Abrechnung nach Tagen statt nach Monaten, bzw. andere Tagestarife bei kürzerer Anmietung). Die dann geltenden Preise können auf der Homepage der Fa. Mohr eingesehen werden.

 

Kündigung

Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge zu kündigen. Eine Kündigungsfrist gibt es nur bei einer Langzeitmiete. Diese beträgt 1 Woche vor der gewünschten Rückgabe.

Wird die Mietdauer vom Kunden nicht beendet, so verlängert sie sich automatisch.

Die Firma Mohr kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen.

Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

  • erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
  • Mietrückstand von mehr als 1 Monat bei Langzeitanmietungen.
  • nicht eingelöste Bankeinzüge / Überweisungen.
  • gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
  • mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
  • unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch.

Kündigt die Fa. Mohr einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, den Anhänger und sämtlichem Zubehör (Geräte, Kabel usw.) unverzüglich an die Firma Mohr herauszugeben.

 

Kaution

Der Mieter ist verpflichtet bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution von 1000,00 € zu leisten.

Die zu entrichtende Kaution ist generell vor oder bei der Übergabe zu bezahlen.

Sie dient als Sicherheit für etwaige entstehenden Schäden, sowie für Reinigungskosten bei nicht ordnungsgemäß gereinigten Fahrzeugen. Die Kaution ist weiterhin uneingeschränkt bei noch offenen Forderungen verrechenbar.

Wird der Wagen ordnungsgemäß gereinigt und unbeschädigt zurückgegeben, wird die Kaution in vollem Umfang erstattet. Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.

 

Versicherung, Schäden

Es wird für den Zeitraum des Mietverhältnisses eine betriebsinterne Risikobeteiligung (ähnlich wie eine Vollkaskoversicherung) für alle Fahrzeuge abgeschlossen.

Mindestbetrag hierfür ist die Risikobeteiligung für 1 Monat. Diese fällt auch dann an, wenn der Wagen weniger wie 1 Monat angemietet wird.

Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Mieter.

Die Höhe der Beteiligung ist vom jeweiligen Fahrzeugtyp abhängig und ist auf der Internetseite bei den entsprechenden Fahrzeugen zu finden.

Ein Schaden im Sinne einer Risikobeteiligung ist nicht anzunehmen bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz!

Abgedeckt über die betriebsinterne Risikobeteiligung sind alle Schäden, die beim Fahren  passieren. Ebenso abgedeckt sind Schäden am Fahrzeug durch Brand, Diebstahl, Vandalismus.

NICHT ABGEDECKT sind Abschlepp- und Bergungskosten oder evtl. anfallende Kosten für Standgebühren!

Die Risikobeteiligung hat einen Selbstbehalt von 1000,00 € pro Schadensfall.

Bei allen Haftpflichtschäden, die durch den Mieter schuldhaft verursacht werden, entsteht eine Bearbeitungsgebühr von 200,00 Euro netto.

Bei Haftpflicht – Kleinschäden, die unter 1000,00 Euro netto Reparaturkosten liegen, werden die Kosten je zur Hälfte vom Mieter und vom Vermieter getragen. Diese werden nicht bei der Haftpflicht-Versicherung gemeldet.

 

Sonstiges

Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug (Verzug von mehr als 1 Monat), ist die Fa. Mohr berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen (hier reicht auch telefonisch oder per E-Mail bzw. Nachricht) und den Anhänger auf Kosten des Mieters abzuholen. Der Mieter hat in einem solchen Fall keinen Anspruch mehr auf die weitere Nutzung des Verkaufswagens.

Alle privaten Gegenstände, die sich zum Zeitpunkt einer unangemeldeten Abholung im Anhänger befinden, müssen am Firmensitz des Vermieters innerhalb von 8 Tagen nach der Abholung abgeholt werden.

Der dann noch offene Rechnungsbetrag wird mit der Kaution verrechnet und der eventuell noch offene Restbetrag wird über den Anwalt der Fa. Mohr eingefordert.

Anschlusskabel und Anschlussschläuche sind bei den Fahrzeugen nicht dabei. Sie können nach vorheriger Absprache für eine Pauschale von 10,00 € für die gesamte Mietdauer dazu gemietet werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass noch Kabel und Schläuche bei der Fa. Mohr vorhanden sind. Andernfalls muss sich der Kunde selbst darum kümmern.

Ein Teil der Fahrzeuge ist mit einer Heizung ausgestattet. Alle anderen Fahrzeuge sind ohne Heizung. Gern kann für die Dauer der Anmietung für eine Pauschale von 20,00 €  eine Wärmewellen – Infrarotheizung von uns angemietet werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Heizungen eine gute Leistung und einen überschaubaren Stromverbrauch haben.

 

Gerichtsstand / Sonstige Vereinbarungen

Mündliche Absprachen zwischen Vermieter und Mieter haben keine Gültigkeit

Änderungen bzw. Aktualisierungen der Mietvereinbarungen durch den Vermieter sind möglich. Alle aktuellen Mietvereinbarungen sind auf der Internetseite der Fa. Mohr einsehbar.

Vereinbarung für Kaufleute:

Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag, auch über dessen Zustandekommen und Gültigkeit, vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand für den vorliegenden Vertrag, dass Gemünden Gerichtsstand sein soll.

Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Übrigens:

Bei uns sind zusätzliche Geräte wie Bain Marie, Fritteuse usw. bei Imbisswagen im Mietpreis enthalten.
Bei anderen Vermietern zahlen Sie dafür extra…

Zusätzliches zur Kurzzeitmiete:

Ab sofort ist bei der Anmietung eines Verkaufswagens für weniger als 7 Tage eine verbindliche Zusage
über das Modell unsererseits erst 10 Tage vor dem Mietbeginn möglich.

Da etwa 80 % unserer Kunden Langzeitmieter sind, gestaltet sich die Planung für eine
kurzzeitige Anmietung oft schwierig. Es ist daher nicht mehr möglich,
einen bestimmten Wagen für eine Kurzzeitmiete im Vorfeld zu reservieren.

Wir sind stets bemüht, unseren Kunden einen zweckmäßigen Wagen anzubieten und
können den Vorstellungen unserer Mieter in den meisten Fällen auch kurzfristig gerecht werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis